AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eberlein Apparatebau GmbH
 
Stand: 2023 – Juni
 
I. Allgemeine Regelungen
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1)   Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen - nachfolgend auch nur AGB genannt - gelten für alle Angebote an Sie, alle Rechtsgeschäfte mit Ihnen als unserem Kunden - nachfolgend auch nur Kunde genannt, insbesondere auch für alle Lieferungen und Leistungen an Sie - nachfolgend auch nur Leistung oder Leistungen genannt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung und/oder die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Auch in diesem Fall nehmen wir entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen in den Geschäftsbedingungen der Kunden nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt.
(2)   Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zu dem Zweck der Vereinbarung oder der Umsetzung eines Rechtsgeschäftes, insbesondere eines Vertrages, getroffen werden, sind in einem solchen Rechtsgeschäft oder einem solchen Vertrag mindestens in Textform niedergelegt.
(3)   Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuches).
(4)   Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und dem Kunden sowie Leistungen von uns an den Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte und Leistungen verwandter Art handelt.
 
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
(1)   Sämtliche eigene Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich und stellen lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebots an den Kunden dar, soweit nicht in der eigenen Erklärung ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
(2)   Ist die Beauftragung durch den Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Die Annahme kann auch durch die Übermittlung einer Auftragsbestätigung, die Übermittlung einer Rechnung oder die Erbringung der Leistung an den Kunden erfolgen. 
(3)   An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch und gerade für solche in Textform oder schriftlich an den Kunden übermittelte Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform.
 
 
 
 
 
§ 3 Leistungsumfang und Leistungszeit
(1)   Der Beginn der von uns angegebenen Leistungs- und/oder Lieferzeit setzt den Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Informationen und Unterlagen, den Eingang gegebenenfalls vereinbarter Anzahlungen oder Vorauszahlungen, soweit vereinbart die rechtzeitige Materialbereitstellung sowie die vorherige Abklärung aller organisatorischen und technischen Fragen voraus.
(2)   Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, sind angegebene Leistungs- und oder Liefertermine nur voraussichtliche Leistungs- und/oder Liefertermine, welche sich kurzfristig ändern können. Solche Leistungs- und/oder Liefertermine sind für uns nur dann bindend, wenn diese durch uns ausdrücklich als bindend bestätigt werden.
(3)   Die Einhaltung unserer Leistungs- und/oder Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Sollte ein Kunde insbesondere seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen, so sind wir berechtigt, die Lieferung und/oder Leistung ganz oder teilweise bis zur Zahlung der fälligen Beträge oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
(4)   Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist.
(5)   Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der durch uns zu erbringenden Leistungen in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6)   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Verzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(7)   Weitere Details unserer Haftung sind geregelt in § 13 Haftung.
 
 
II. Lieferungen
§ 4 Lieferpreise – Zahlungsbedingungen
 
(1)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten für Lieferungen unsere Preise „ab Werk“, damit ab dem Ort unseres Unternehmenssitzes, ausschließlich Verpackung, Fracht, Transport, Aufbau, Zoll oder sonstiger Abgaben; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
 
(2)   Die gesetzliche Umsatzsteuer (USt) ist, soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
 
(3)   Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere unsere Zahlungsansprüche, an Dritte abzutreten.
 
(4)   Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung in Textform.
 
(5)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung (der Preis) für unsere Leistung netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln zu den Folgen des Zahlungsverzugs.
 
(6)   Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Kunde die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
 
(7)   Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 
 
§ 5 Gefahrenübergang, Verpackungskosten, Versicherung
 
(1)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem konkreten Einzelvertrag nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
 
(2)   Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen, mangels solcher gelten die gesetzlichen Regelungen.
 
(3)   Sofern der Kunde es wünscht und es so möglich ist, werden wir unsere Lieferungen versichern, z. B. die Lieferung durch eine entsprechende Transportversicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
 
 
III. Dienstleistungen
§ 6 Vertragsgegenstand, Leistungserbringung,
Nutzung oder Umsetzung der Leistungsergebnisse
(1)   Die zu erbringenden Dienstleistungen zur Unterstützung des Kunden in Art, Ort, Zeit und Umfang sind in der jeweiligen einzelnen Beauftragung und/oder dem Projektvertrag – nachfolgend auch nur Vertrag genannt – enthalten und bestimmt. Bei Abweichungen zwischen den Inhalten des Vertrages und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen die in dem Vertrag vereinbarten Regelungen vor.
(2)   Der Kunde hat keinen Anspruch auf Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter von uns. Wir können nach eigener Wahl Mitarbeiter oder Dritte ganz oder teilweise mit der Leistungserbringung beauftragen.
(3)   Wir erbringen Dienstleistungen an den Kunden. Die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse unserer Dienstleistungen bei dem Kunden ist nicht Vertragsgegenstand. Ebenso ist ein konkreter Erfolg, insbesondere in finanzieller oder wirtschaftlicher Hinsicht, nicht Vertragsgegenstand, wenn und soweit dieser nicht ausdrücklich in einem Vertrag mit uns mindestens in Textform vereinbart ist.
 


§ 7 Mitwirkungs- und Unterlassungspflichten des Kunden
(1)   Der Kunde wird uns sämtliche für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Informationen, Ressourcen, Nachweise und Unterlagen, einschließlich des Zugangs zu Systemen, Räumlichkeiten und Personen – nachfolgend Kundeninformationen genannt – vollständig, richtig und rechtzeitig sowie kostenfrei zur Verfügung stellen. Dies gilt insbesondere auch für solche Kundeninformationen, die erst während der Tätigkeit von uns bekannt werden.
(2)   Der Kunde ist verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Verfügung gestellten Kundeninformationen. Wir sind nicht verpflichtet, die Kundeninformationen auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, es sei denn, dies ist ausdrücklich mit vereinbart. Der Kunde wird auf unser Verlangen die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm überlassenen Kundeninformationen schriftlich bestätigen.
(3)   Der Kunde sichert zu, dass den von ihm zur Verfügung gestellten Kundeninformationen Urheber- und/oder sonstige Rechte Dritter nicht entgegenstehen, insbesondere diese Kundeninformationen nicht solche Rechte Dritter verletzen. Für diese Fälle stellt der Kunde uns von jeglichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung der vorgenannten Rechte auf erstes Anfordern frei.
(4)   Der Kunde verpflichtet sich gegenüber uns dazu und übernimmt die Verantwortung dafür, dass seine Mitarbeiter und/oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, die uns gegenüber obliegenden Pflichten einhalten.
(5)   Der Kunde benennt uns einen qualifizierten Ansprechpartner, der während der Durchführung des Vertrages für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen kann. Dieser Ansprechpartner ist verantwortlich für sämtliche Geschäftsführungsentscheidungen im Zusammenhang mit den Leistungen von uns, für die Umsetzung der Ergebnisse der Leistungen von uns und für die Entscheidung darüber, inwieweit die Leistungen für die Zwecke des Kunden geeignet sind.
(6)   Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, gegen die voranstehenden Regelungen zu verstoßen. Weiter verpflichtet sich der Kunde, alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit unserer Mitarbeiter gefährden könnte. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, es zu unterlassen, unseren Mitarbeitern Angebote auf Anstellung, Angebote zu sonstiger Beauftragung auf eigene Rechnung oder ähnliche Vertragsbeziehung anzubieten.
 
§ 8 Vergütung der Dienstleistungen – Zahlungsbedingungen
(1)   Die Vergütung unserer Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen einzelnen Vertrag.
(2)   Wir haben Anspruch auf eine weitere zusätzliche Vergütung, soweit der Kunde uns mit der Wahrnehmung weiterer, in dem bisherigen Vertrag nicht enthaltener Tätigkeiten betraut. Maßgeblich für die Ermittlung der Höhe dieser zusätzlichen Vergütung ist die in dem bisherigen Vertrag vereinbarte Vergütung, insbesondere dort enthaltene Tages- oder Stundensätze. Sofern dort kein Tages- oder Stundensatz vereinbart wurde, werden die nachfolgenden Tages- oder Stundensätze vereinbart:
 
netto Euro 2.000,00 pro Manntag (8 Stunden je Mitarbeiter je geleisteter Arbeitstag) oder           netto Euro 250,00 je Stunde
 
Die voranstehende gemäß diesen Regelungen vereinbarte zusätzliche Vergütung versteht sich wie auch die sonstige Vergütung zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (USt). Der Kunde verpflichtet sich, diese zusätzliche Vergütung zu bezahlen.
(3)   Wir sind berechtigt, angemessene Vorschüsse auf unsere Vergütung und den Auslagenersatz zu verlangen. Weiter sind wir berechtigt, die Erbringung unserer Dienstleistung und die Übergabe von Arbeitsergebnissen von der vollen Bezahlung unserer Vergütungsansprüche abhängig zu machen.
(4)   Wir sind berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(5)   Soweit wir aufgrund von Umständen, die der Sphäre des Kunden zuzurechnen sind, an der ordnungsgemäßen Leistungserbringung gehindert werden, steht uns eine angemessene Entschädigung zu. Eine Behinderung der Leistungserbringung von uns liegt insbesondere vor, wenn ein vereinbarter Präsenztag vor Ort aufgrund von aus der Sphäre des Kunden stammenden Umständen abgesagt oder verschoben werden muss, z.B. wegen technischer Probleme beim Kunden, oder weil von uns vom Kunden angeforderte Informationen und/oder Unterlagen zu dem zur Bereitstellung vereinbarten Termin durch den Kunden nicht zur Verfügung gestellt werden - und wir hiervon weniger als 5 Werktage vor dem Termin erfahren.
Maßgeblich für die Ermittlung der Höhe einer solchen Entschädigung ist wiederum in dem im Vertrag vereinbarte Vergütung, insbesondere dort vereinbarte Tages- oder Stundensätze. Sofern dort aufgrund des Honorar-Modells kein Tages- oder Stundensatz festgelegt wurde, ist maßgeblich ein Tages- oder Stundensatz gemäß voranstehendem Absatz (2). Sofern ein vereinbarter Ortstermin aufgrund von aus der Sphäre des Kunden stammenden Umständen abgesagt oder verschoben werden muss, sind nicht mehr abwendbare Kosten bereits gebuchter Reisen und Übernachtungen zusätzlich zu erstatten. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, jeweils einen höheren oder geringeren Entschädigungs- bzw. Schadensersatzanspruch nachzuweisen.
(6)   Kommt der Kunde mit der Annahme der von uns angebotenen Leistungen in Verzug oder unterlässt er eine ihm nach § 7 oder anderweitig obliegende Mitwirkungshandlung, so sind wir nach erfolgloser angemessener Fristsetzung mit Androhung der Kündigung zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch von uns auf Ersatz zusätzlich entstandener Kosten sowie der uns durch den Verzug oder die von dem Kunden unterlassene Mitwirkung entstandenen Schäden, und zwar auch dann, wenn wir von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen. Die Ermittlung des Schadens erfolgt hinsichtlich des entgangenen Gewinns entsprechend dem voranstehenden Absatz (5) in Verbindung mit dem voranstehenden Absatz (2).
(7)   Die gesetzliche Umsatzsteuer (USt) ist, soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(8)   Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere unsere Zahlungsansprüche, an Dritte abzutreten.
(9)   Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung in Textform.
(10)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung (der Preis) für unsere Leistung netto, damit ohne Abzug, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Voraussetzungen und der Rechtsfolgen eines Zahlungsverzugs.
(11)Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Kunde die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
(12)Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 
§ 9 Leistungsort
Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist die Leistung ab dem Ort unseres Unternehmenssitzes geschuldet.
 
§ 10 Nutzungsrechte des Kunden
(1)   Mit Ausnahme der Kundeninformationen (= Informationen vom Kunden) sind sämtliche Informationen, Beratungs- und Gestaltungsleistungen, Empfehlungen oder sonstige Inhalte von Berichten, Präsentationen oder Mitteilungen, die wir dem Kunden in Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stellen – nachfolgend Arbeitsergebnisse, ausschließlich gem. dem Zweck der Leistungen und zur internen Verwendung des Kunden bestimmt.
(2)   Der Kunde ist nicht berechtigt, Arbeitsergebnisse ganz, teilweise oder als Zusammenfassung gegenüber Dritten, einschließlich der mit dem Kunden verbundenen Unternehmen, offenzulegen oder sich im Zusammenhang mit den Leistungen auf uns zu beziehen.
Dies gilt nicht
·         gegenüber den Rechtsanwälten des Kunden, wenn diese die Arbeitsergebnisse vorbehaltlich dieses Offenlegungsverbotes ausschließlich zu dem Zweck prüfen, den Kunden im Zusammenhang mit den Leistungen zu beraten,
·         soweit der Kunde aufgrund eines Gesetzes zur Offenlegung der Arbeitsergebnisse verpflichtet ist (hierüber hat der Kunde uns – soweit gesetzlich zulässig – in Kenntnis zu setzen),
·         gegenüber anderen Personen oder Unternehmen, einschließlich der mit dem Kunden verbundenen Unternehmen, wenn wir zuvor schriftlich eine Zustimmung erteilt haben, diese die Informationsvereinbarung von uns gegengezeichnet haben und die Arbeitsergebnisse lediglich im Rahmen der erteilten Zustimmung verwenden.
Auch wenn der Kunde dazu berechtigt ist, Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise offenzulegen, ist es ihm nicht gestattet, Änderungen, Bearbeitungen oder Modifizierungen der Arbeitsergebnisse vorzunehmen.
(3)   Soweit wir die Ergebnisse unserer Tätigkeit schriftlich darzustellen haben, ist insoweit auch nur die schriftliche Darstellung maßgebend.
Entwurfsfassungen eines Arbeitsergebnisses sind unverbindlich. Sie dienen lediglich den internen Zwecken von uns und/oder der Abstimmung mit dem Kunden und stellen demzufolge nur eine Vorstufe des Arbeitsergebnisses dar.
 
§ 11 Freistellung durch den Kunden
(1)   Der Kunde ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich derjenigen der mit dem Kunden verbundenen Unternehmen und Ansprüchen auf Erstattung von Verfahrens- und Anwaltskosten, sowie daraus folgenden Verpflichtungen, Schäden, Kosten und Aufwendungen von uns, insbesondere angemessene Anwaltskosten, freizustellen, die daraus resultieren, dass ein Arbeitsergebnis von einem Dritten verwendet wurde oder weil ein Dritter auf das Arbeitsergebnis vertraut hat und die Weitergabe direkt oder indirekt durch den Kunden oder auf dessen Veranlassung erfolgt ist. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn und soweit wir uns schriftlich damit einverstanden erklärt haben, dass der Dritte auf das Arbeitsergebnis vertrauen darf.
(2)   Der Kunde ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich derjenigen der mit dem Kunden verbundenen Unternehmen und Ansprüchen auf Erstattung von Verfahrens- und Anwaltskosten, sowie daraus folgenden Verpflichtungen, Schäden, Kosten und Aufwendungen von uns, insbesondere angemessene Anwaltskosten, freizustellen, die daraus resultieren, dass der Kunde uns geistiges Eigentum, gleich in welcher Form, z.B. Bildmaterial, Skizzen, Marken- und/oder Patentrechte, etc. im Rahmen der Beauftragung zur Verfügung stellt und wir von einem Dritten wegen der Verwendung dieses geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden, insbesondere durch die Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts- und/oder Schadensersatzansprüchen des Dritten gegen uns.
 
IV. Gewährleistung und Haftung
§ 12 Gewährleistung
(1)    Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass Mängel der von uns erbrachten Leistungen und/oder gelieferten beweglichen Sachen, auch durch uns herzustellender beweglicher Sachen, ‑ nachfolgend auch Leistungsgegenstand oder Leistungsgegenstände genannt ‑ durch den Kunden unverzüglich gerügt werden. Der Kunde hat bei Lieferungen den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten § 377 HGB nachzukommen. Bei Dienstleistungen gilt dies entsprechend.
(2)   Bei etwaigen Mängeln der Leistung oder des Liefergegenstandes hat der Kunde zunächst Anspruch auf Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung betreffend Leistung oder Leistungsgegenstand oder zur Lieferung eines neuen mangelfreien Leistungsgegenstandes durch uns. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Leistungsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Den Anspruch auf Nacherfüllung hat der Kunde unverzüglich, nachdem er Kenntnis vom Mangel erlangt hat, schriftlich gegenüber uns geltend zu machen. Im Falle des Fehlschlagens, der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung oder bei Verweigerung der Nacherfüllung durch uns kann der Kunde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für darüber hinaus bestehende Schadensersatzansprüche gilt der nachfolgende § 13.  
(3)   Offensichtliche Unrichtigkeiten wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einem Arbeitsergebnis enthalten sind, können von uns jederzeit – auch Dritten gegenüber – berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in einem Arbeitsergebnis enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen uns, das Arbeitsergebnis auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. Sofern dies möglich und zumutbar ist, wird uns von dem Kunden in den vorgenannten Fällen vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
(4)   Maßgebend für Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen und die vereinbarte Beschaffenheit der Leistungsgegenstände ist im Zweifel ausschließlich unsere verbindliche Leistungs- und Produktbeschreibung in dem Vertrag. Übliche, insb. handels- oder branchenübliche und andere zumutbare geringfügige Abweichungen in Ort, Zeit und Art der Leistungserbringung oder in der Farbe oder den Maßen der Leistungsgegenstände stellen keinen Mangel dar. Hinweise auf technische Normen dienen nur der Leistungsbeschreibung und sind nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Erbringung der Leistungen nach branchenüblichem Standard sowie die Fertigung der Leistungsgegenstände mit branchenüblichen Materialien und nach branchenüblichen oder sonst anerkannten Herstellungsverfahren.
(5)   Im Fall einer Beratung des Kunden außerhalb des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs besteht eine Haftung für die Eignung der Leistung und/oder des Leistungsgegenstandes nur bei Vorliegen einer vorherigen ausdrücklichen Zusicherung.
(6)   Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(7)   Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche, insb. Mängelansprüche, aus dem Verkauf von neuen oder neu hergestellten Leistungsgegenständen oder Waren beträgt 12 Monate, gerechnet ab Übergabe oder Auslieferung.
 
(8)   Handelt es sich bei den zugrunde liegenden Leistungsgegenständen um gebrauchte Sachen, so sind Gewährleistungsansprüche, insb. Mängelansprüche ausgeschlossen.
 
(9)   Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Übergabe oder Auslieferung der mangelhaften Sache.
 
 
§ 13 Haftung
(1)   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2)   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
(3)   Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, ist auf EUR 1.000.000,00 je Schadensfall begrenzt. Ein einzelner Schadensfall ist auch bei eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, wann sich die Schäden realisieren. Mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen von uns ist dabei eine einheitliche Pflichtverletzung,  
(4)   Auf Wunsch des Kunden kann auch eine höhere Haftungssumme als in dem voranstehenden Absatz (3) enthalten vereinbart werden, sofern eine solche Erhöhung bei unserem Haftpflichtversicherer möglich ist. Eine Erhöhung der Haftungssumme ist nur dann gegeben, wenn dies zwischen dem Kunden und uns ausdrücklich schriftlich so vereinbart ist.
(5)   Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(6)   Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
 
§ 14 Gesamthaftung
(1)   Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den voranstehenden § 12 und § 13 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2)   Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3)   Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 
§ 15 Gewährleistung und/oder Haftung bei Teilleistungen
und/oder Materialbereitstellung durch den Kunden
 
(1)   Werden von dem Kunden Lieferungen oder Leistungen, gleich ob materielle Sachen oder immaterielle Rechte, insbesondere Teilleistungen, Sachen, Materialien oder Rechte, bereitgestellt, so liegt die volle Gewährleistung und Haftung für solche Lieferungen oder Leistungen, insbesondere Teilleistungen, Sachen, Materialien oder Rechte, allein beim Kunden.
(2)   Der Kunde übernimmt Gewähr und haftet dafür, dass solche Lieferungen und Leistungen, insbesondere Teilleistungen, Sachen, Materialien oder Rechte rechtzeitig, wie vereinbart und zu der Durchführung der gegenständlichen Dienstleistung, in Art und Umfang geeignet und zur Verfügung stehend sind. Bei nicht rechtzeitiger Erbringung solcher Lieferungen und Leistungen, insbesondere Teilleistungen, Sachen, Materialien oder Rechte durch den Kunden verlängert sich unsere Leistungszeit entsprechend in angemessenem Verhältnis. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten hieraus, insbesondere auch für Störungen und/oder Unterbrechungen unserer Leistungserbringung.
 
V. Rechte an Lieferungen und Leistungen
§ 16 Eigentumsvorbehalt bei Sachen
(1)   Wir behalten uns das Eigentum an den durch uns zu liefernden Gegenständen und Produkten - nachfolgend auch Sachen genannt - bis zur Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Zahlungsansprüche vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Sachen, zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sachen, durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Sachen zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2)   Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen ohne vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Vertrag geltend zu machen.
(3)   Der Kunde ist verpflichtet, die Sachen pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
 
(4)   Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, insbesondere damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
 
(5)   Der Kunde ist berechtigt, die Sachen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sachen ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
 
(6)   Die Verarbeitung oder Umbildung der Sachen durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Sachen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sachen (Fakturaendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Sachen.
 
(7)   Werden die Sachen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sachen (Fakturaendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
 
(8)   Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Sachen mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
 
(9)   Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als     20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
 
§ 17 Geistiges Eigentum – Know-how
(1)   Ungeachtet der Auslieferung des Arbeitsergebnisses von Dienstleistungen verbleibt das geistige Eigentum hieran, insbesondere an Know-how, Daten, Software, Muster, Hilfsmittel, Tools, Analysemodelle und -systeme sowie andere Methoden und Fachwissen, die im Eigentum von uns stehen, einschließlich der im Rahmen der Leistungserbringung entwickelten Verbesserungen oder der erworbenen Kenntnisse, und an sämtlichen im Rahmen der Leistungen zusammengestellten Arbeitsdokumenten, mit Ausnahme der in diesen wiedergegebenen Kundeninformationen, weiterhin im Eigentum von uns stehen.
(2)   Der Kunde verpflichtet sich uns gegenüber, es zu unterlassen, das voranstehend definierte geistige Eigentum ohne unsere ausdrückliche Zustimmung, mindestens in Textform, zu verwenden, gleich ob intern oder extern gegenüber Dritten.
 
§ 18 Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
(1)   Erfolgt die Leistungserbringung durch uns nach Zeichnungen, Modellen, Mustern, unter Verwendung von beigestellten Vorlagen, oder Designs des Kunden oder nach sonstigen Vorgaben des Kunden oder sonstigen Spezifikationen, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Leistung hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Kunden auf uns bekannte Rechte hinweisen, sind jedoch nicht zu eigenen Recherchen verpflichtet. Der Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei und verpflichtet sich jeglichen uns hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Wird uns die Leistung, insb. Dienstleistung und/oder Lieferung der Sachen von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch diese Verzögerung die Weiterführung des Vertrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.
(2)   Die Eigentums-, Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insb. alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von uns oder von Dritten in unserem Auftrag erbrachten Leistungen, gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen steht nicht dem Kunden, sondern uns zu. Auf Verlagen hat der Kunde diese Leistungen, die Unterlagen, Dokumente, Formen, Muster oder Modelle einschließlich aller etwaigen gefertigten Vervielfältigungen unverzüglich an uns herauszugeben.
(3)   Im Falle von sonstigen Rechtsmängeln gilt § 12 und § 13 entsprechend.
 
§ 19 Rechte an Bildmaterial
(1)   Sämtliche Rechte an im Zusammenhang mit unserer Leistungserbringung an den Kunden oder sonst mit der Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden bei uns entstandenem Bildmaterial, insbesondere, jedoch nicht abschließend, an Foto- und Videoaufnahmen, stehen ausschließlich uns zu. Dies gilt insbesondere für sämtliche Nutzungsrechte, hier wiederum insbesondere für die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung, auch in elektronischer Form, an solchem Bildmaterial.
(2)   Diese Rechteinhaberschaft bei uns gilt auch insbesondere für Bildmaterial, auf welchem Beteiligte und/oder Mitarbeiter des Kunden oder geschützte Marken und/oder Symbole des Kunden im weitesten Sinn erkennbar oder zu sehen sind. Vorsorglich erfolgt eine entsprechende Rechteeinräumung durch den Kunden an uns.
(3)   Der Kunde verpflichtet sich uns gegenüber, es zu unterlassen, solches bei uns entstandenes Bildmaterial, ohne unsere Zustimmung mindestens in Textform zu verwenden, gleich ob intern oder extern gegenüber Dritten.
 
VI. Schlussbestimmungen
§ 20 Vertraulichkeit
(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, die Inhalte des Vertrages und die sonstigen im Rahmen des Vertrages überlassenen (vertraulichen) Unterlagen und Informationen gegenüber Dritten nur mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners offenzulegen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Mitarbeiter und Angestellte sind, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages angehalten sind, zur Geheimhaltung zu verpflichten.
(2)   Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
(3)   Vorbehaltlich vorrangiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten ist den Vertragsparteien eine Offenlegung solcher Informationen jedoch gestattet, soweit
·         die Offenlegung für die jeweils andere Vertragspartei ohne Nachteil ist,
·         die Informationen ohne Verstoß gegen die zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung öffentlich bekannt sind oder öffentlich bekannt werden,
·         der Empfänger die Informationen nach Abschluss des Vertrages von einem Dritten erhalten hat, der nach Kenntnis des Empfängers gegenüber der offenlegenden Partei im Hinblick auf die Informationen nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet ist,
·         die Informationen dem Empfänger bereits zum Zeitpunkt der Offenlegung bekannt waren oder danach unabhängig entwickelt wurden,
·         die Informationen offengelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Rechte des Empfängers aus dem Vertrag durchzusetzen,
·         die Informationen aufgrund gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen.
(4)   Den Vertragsparteien ist die Verwendung elektronischer Medien zum Austausch und zur Übermittlung von Informationen gestattet. Eine solche Verwendung stellt per se keinen Verstoß gegen die zwischen den Parteien vereinbarte Verpflichtung zur Verschwiegenheit dar. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass die elektronische Übermittlung von Informationen, insbesondere per E-Mail, Risiken birgt.
 
§ 21 Datenschutz
(1)   Im Rahmen der Leistungserbringung sind wir und Dritte, die im Auftrag von uns handeln, dazu berechtigt, Kundeninformationen, die bestimmten Personen zugeordnet werden können - nachfolgend personenbezogene Daten, zu verarbeiten. Wir verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich in Übereinstimmung mit geltendem Recht, insbesondere unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen (LDSG). Wir verpflichten sämtliche Auftragnehmer, die im Auftrag von uns personenbezogene Daten verarbeiten, sich ebenfalls an diese Bestimmungen zu halten.
(2)   Der Kunde sichert zu, dass er befugt ist, uns personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen und dass die uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit geltendem Recht verarbeitet wurden.
(3)   Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen frei, die von Dritten aufgrund von Verstößen des Kunden gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen geltend gemacht werden.
 
§ 22 Laufzeit und Beendigung
(1)   Die Vereinbarungen im Vertrag, damit auch die Regelungen in diesen AGB, finden unabhängig vom Zeitpunkt der Ausführung für die vertraglichen Leistungen Anwendung (einschließlich solcher Leistungen, die vor Unterzeichnung des Vertrages erbracht wurden).
(2)   Die Fristen und Modalitäten der Vertragsbeendigung richten sich nach den Vereinbarungen im Vertrag, damit auch nach den Regelungen in diesen AGB.
(2)   Der Kunde ist verpflichtet, uns abgeschlossene Leistungen oder bereits begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Leistungen zu vergüten sowie entstandene Aufwendungen und Auslagen zu ersetzen, die uns bis zum Tag der Beendigung des Vertrages entstanden sind.
 
§ 23 Abtretungsverbot
Eine Abtretung der Rechte, Pflichten oder Ansprüche aus dem Vertrag ist nicht zulässig.
 
§ 24 Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung mit nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Das gleiche gilt für ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der zu zahlenden Vergütung.
 
§ 25 Namen, Logos und Marken der Parteien
Keine Vertragspartei ist berechtigt, den Namen, das Logo oder die Marke der jeweils anderen Vertragspartei, ohne deren vorherige Zustimmung zu verwenden oder darauf Bezug zu nehmen.
 
 
 
§ 26 Schriftform
(1)   Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung dieser Schriftformklausel.
(2)   Für die Wirksamkeit des Vertrages ist es ausreichend, wenn jede der Vertragsparteien eine separate Ausfertigung des gleichen Dokuments unterzeichnet.
 
§ 27 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1)   Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz – oder Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2)   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3)   Sofern sich aus einem Vertrag zwischen uns und dem Kunden oder diesen AGB nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Langenzenn, Deutschland, Erfüllungsort.

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